Insichgeschäft

Ein Insichgeschäft ist ein Geschäft, das jemand als Vertreter einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person mit sich selbst abschließt.

Ein Insichgeschäft ist ein Geschäft, das jemand als Vertreter einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person mit sich selbst abschließt.

Insichgeschäfte sind grundsätzlich nicht erwünscht. § 181 Alt. 1 BGB regelt das Verbot des Insichgeschäfts (auch Selbstkontrahierungsverbot).

Für Gesellschaften ist dies vor allem für Geschäftsführer relevant. Eine Befreiung von den Beschränkungen § 181 BGB ist möglich und kann diesen durch Gesellschafterbeschluss erteilt werden. Die Befreiung von § 181 BGB muss ins Handelsregister eingetragen werden.

Hinweis:

Unsere Artikel erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Beratung.

Weitere passende Beiträge:

Hauptversammlung
Das Organ Hauptversammlung ist die Versammlung aller Aktionäre zur Beschlussfassung über unternehmensbezogene Vorgänge.
Informationen ansehen »
Natürliche Person
Bei einer natürlichen Person handelt es sich um einen Mensch als Rechtssubjekt.
Informationen ansehen »
Anmeldung
Anmeldung meint in diesem Kontext die Anmeldung zur Eintragung in ein öffentliches Register.
Informationen ansehen »
Transparenzregister
In das Transparenzregister müssen die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen eingetragen werden.
Informationen ansehen »
Partnerschaftsregister
Das Partnerschaftsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das Eintragungen über Partnerschaftsgesellschaften führt und Auskunft über hinterlegte D…
Informationen ansehen »
Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag ist ein Vertrag zwischen mehren Personen, durch den sie sich verpflichten, gemeinsam ein Unternehmen zur Erreichung eines ge…
Informationen ansehen »